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§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
(1) Der Vermieter überlässt dem Mieter die Mietsache gegen Zahlung eines Mietzinses. Die Vermietung erfolgt pro Stunde, Tag, Woche oder Monat mit oder ohne Fahrpersonal. Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache vollgetankt bzw. mit voll geladener Batterie in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand mit den erforderlichen technischen Unterlagen zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, die Mietsache vorher zu besichtigen. Die Kosten für An- und Rücklieferung trägt der Mieter. (2) Der Mieter hat die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Mietsache vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu schützen, den vereinbarten Mietzins vereinbarungsgemäß zu zahlen, die Mietsache ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf gereinigt und ggf. vollgetankt zurückzugeben. (3) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache anzuzeigen und dem Vermieter Gelegenheit und Zugang zur Mietsache zur Ausführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten gemäß Betriebsanleitung zu gewähren. (4) Der Mieter ist verpflichtet, evtl. auftretende Mängel aus normalem Gebrauch oder aus Überbeanspruchung sowie aus Gewaltschäden oder bei Totaluntergang/Totalverlust unverzüglich dem Vermieter zu melden. Gleiches gilt bei Erreichen des nächsten Wartungsturnus gemäß Aufkleber auf der Mietsache oder Anzeige am Kontrollinstrument. (5) Der Mieter ist verpflichtet, die täglichen Kontrollen an der Mietsache laut Bedienungsanleitung auszuführen und die Vorschriften hierzu laut UVV einzuhalten. Sämtliche Kosten für Betriebsstoffe sowie Ergänzungsmengen an Schmierstoffen zwischen den Wartungszyklen gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat nur Betriebs- und Schmierstoffe zu verwenden, die laut Herstellervorschrift zugelassen sind. (6) Der Betrieb der Mietsache erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Der Mieter darf nur geeignetes und ausgebildetes Fahrpersonal einsetzen. Umbauarbeiten an der Mietsache durch den Mieter sind nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters statthaft. (7) Unter Hinweis auf § 7 haftet der Mieter grundsätzlich für alle Gewaltschäden, Haftpflichtschäden, Diebstahl, Feuer usw., mechanische Beschädigungen an der Bereifung und weitere Schäden aus unsachgemäßer Bedienung der Mietsache. (8) Der Mieter kann eine vom Vermieter angebotene Maschinenbruchversicherung (MBV) abschließen, die Gewaltschäden und Schäden aus Überbeanspruchung abdeckt, nicht aber Schäden aus Feuer und Diebstahl. Die Schadensregulierung des Versicherers ist maßgeblich für weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter.
§ 2 Verzug des Vermieters
(1) Gerät der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung ist für jeden Arbeitstag auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises begrenzt. (2) Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
§ 3 Übergabe der Mietsache
(1) Bei Übergabe erkennbare Mängel an der Mietsache müssen vom Mieter beim Vermieter sofort und schriftlich gerügt werden. (2) Der Vermieter behält sich vor, die Mängelbehebung an der Mietsache auf eigene Kosten selbst oder durch Dritte auszuführen oder bei Belanglosigkeit in Bezug auf die ordnungsgemäße Funktion auf eine sofortige Mängelabstellung zu verzichten. (3) Die Anlieferung der Mietsache ist frei Bordsteinkante, ohne Einbringung.
§ 4 Rückgabe der Mietsache
(1) Der Rückgabezustand der Mietsache wird vom Vermieter protokolliert und ist vom Mieter zu bestätigen. Evtl. erforderliche Reinigungsarbeiten und Betankung bzw. Befüllung der Batterie erfolgen zu Lasten des Mieters. (2) Die Rückgabe der Mietsache ist vom Mieter rechtzeitig anzuzeigen und hat während der Geschäftszeiten des Vermieters, spätestens jedoch bis 15 Uhr des letzten Einsatztages zu erfolgen. Die Unterhalts-und Vorsorgepflicht des Mieters endet bei Übergabe der Mietsache an den Vermieter. (3) Die Rückgabe der Mietsache ist frei Bordsteinkante, ohne Ausholung.
§ 5 Mietzins und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
(1) Der Berechnung des Mietzinses liegt eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis Kalendertage (Woche 7 Tage, Monat 30 Tage). Erschwerte Einsatzbedingungen, und zusätzliche Arbeitszeiten werden zusätzlich berechnet: - Aufpreis für 2-Schicht-Einsatz 75% - Aufpreis für 3-Schicht-Einsatz 150% - Aufpreis unter erschwerten Einsatzbedingungen 20% (Gießerei, Schrotthandel, Ziegelei, Betonwerke, Verzinkerei, Gerberei, Fischverarbeitung, Schlachthöfe) Erster abzurechnender Miettag ist der Tag der Anlieferung oder Übergabe, letzter Miettag ist der Tag der Rückgabe. Die Berechnung des Mietzinses erfolgt zzgl. der gesetzlichen MwSt. (2) Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Mietsache nur gegen eine Kaution herauszugeben. (3) Der Mietzins wird vorschüssig an den Mieter berechnet. (4) Ist der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses länger als 14 Tage nach vorheriger Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache nach Ankündigung und ohne Gerichtsbeschluss kostenpflichtig beim Mieter abzuholen. (5) Die dem Vermieter aus dem Vertrag über die vereinbarte Mietzeit zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch unter Anrechnung eventueller Weitervermietungserlöse an einen anderen Mieter. (6) Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag die Mietsache verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Mieter besitzt keinerlei Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache. Der Vermieter besitzt uneingeschränkten Eigentumsvorbehalt an der Mietsache. Ein Anrechnungsrecht des Mieters auf den Mietzins besteht nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen. (2) Im Falle einer Insolvenz des Mieters ist die Mietsache gegenüber Ansprüchen Dritter am Eigentum des Mieters freizuhalten. (3) Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an der Mietsache geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten durch Einschreiben hiervon zu unterrichten.
§ 7 Weitere Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter darf einem Dritten die Mietsache weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte in irgendeiner Art an der Mietsache einräumen. (2) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl der Mietsache zu treffen und versichert die Mietsache auf eigene Rechnung gegen Feuer und Diebstahl. (3) Der Mieter hat für ordnungsgemäße Unterbringung der Mietsache zu sorgen, insbesondere ist bei Elektrogeräten auf Schutz vor Nässe bzw. Regen sowie Frost zu achten. (4) Der Mieter für einen korrekten Ladezustand der Batterien bei Elektrogräten zu sorgen, insbesondere obliegt ihm die Plicht, eine Tiefenentladung der Batterien zu verhindern. (5) Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisung abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen oder Diebstahl ist die Polizei zu benachrichtigen. (6) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus zwingenden technischen Gründen unmöglich sein, den Verpflichtungen zur Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nachzukommen, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal
Bei Vermietung der Mietsache mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung der Mietsache, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat oder eine grobe Fahrlässigkeit des Bedienpersonals vom Mieter nachgewiesen werden kann. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
§ 9 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an der Mietsache selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - grobem Verschulden des Vermieters, - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens, - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen. Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.
§ 10 Kündigung
(1) Der abgeschlossene Mietvertrag ist grundsätzlich unkündbar. (2) Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung der Mietsache aus vom Vermieter zu vertretenen Gründen nicht möglich ist. (3) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, insbesondere dann, wenn der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt.
§ 11 Sonstige Bestimmungen
(1) Durch Übernahme der Mietsache erkennt der Mieter die vorgenannten Bedingungen und die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Vermieters in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich an. (2) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz des Vermieters. (3) Sämtliche Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. (4) Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.
Stand 05/2008
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