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Überblick über regelmäßige Prüfungen

Sachprüfungen

Der Gesetzgeber schreibt für gewerblich genutzte Gabelstapler und Flurförderzeuge eine Reihe von Sicherheitsüberprüfungen vor, die je nach Typ des Staplers oder Umfang des Einsatzes variieren. Die nachfolgende Aufstellung soll eine Orientierung für Fuhrparkleiter bzw. Verantwortliche bieten. Im Einzelfall sind natürlich die jeweiligen Schriften der Berufsgenossenschaften und Aufsichtsbehörden maßgeblich.

Mit dem 1. Mai 2014 änderte sich die Systematik des Vorschriften- und Regelwerks. Kürzel wie z.B. BGV oder BGR gibt es seit diesem Zeitpunkt nicht mehr. In den nachfolgenden Tabellen werden der Orientierung halber noch alte und neue Benennungen gegenübergestellt.

Vorschriftalte Nr.BeschreibungIntervallBemerkung
DGUV Vorschrift 68
FEM 4.004
§10 BetrSichV
BGV D27Prüfung auf sichere Bereitstellung und Benutzung von Staplern und Flurförderzeugen gem. DGUV Vorschrift 68, §37 UVVmindestens 1mal jährlich
TRGS 554Abgasmessungen: Prüfung der Partikelfilteranlagen von Dieselstaplern1mal jährlich oder alle 1.500 Bh
DGUV Vorschrift 79BGV D34Prüfung der Gasanlage bei Treibgas-Staplernjährlich oder alle 1.000 Bhbei Verwendung von Flüssiggas
DGUV Vorschrift 79BGV D34Prüfung des CO-Gehalts im Abgas von Flüssiggas-Staplernhalbjährlichbei Verwendung von Flüssiggas
DGUV Vorschrift 79BGV D34Druckprüfung von Flüssiggastanksalle 10 Jahre
DGUV Regel 113-015BGR 237Prüfung auf sichere Bereitstellung und Benutzung der hydraulischen Schlauchleitungen1mal jährlich oder halbjährlich bei erhöhten Anforderungen
DGUV Vorschrift 3BGV A3Prüfung von Ladegerätenalle 4 Jahrebei integrierten Ladegeräten (ortsfest)
VDE 0702Prüfung von Ladegerätenhalbjährlich, bei Fehlerquote kleiner 2%: jährlichbei externen Ladegeräten (ortsveränderlich)
2002/44/EGGanzkörpervibrationsmessung für Stapler mit Mitfahrmöglichkeiteinmalig, Wiederholung bei Veränderung
StVZO §29Hauptuntersuchungalle 2 Jahrenur Stapler mit amtlichem Kennzeichen
StVZO §29Sicherheitsprüfunghalbjährlichnur Stapler mit amtlichem Kennzeichen

Regelungen für Bedienpersonal

Für die Staplerfahrer sind folgende Vorschriften zu beachten:

Vorschriftalte Nr.BeschreibungIntervalBemerkung
DGUV Vorschrift 68BGV D27Auftrag zum Steuern von Staplern und Flurförderzeugen nach §27 BGV D27 gem. BGG 925Grundausbildung und Fahrerausbildungwie beim Führerschein des PKW
BGV A1 §1regelmäßige Unterweisung des Fahrpersonals1mal jährlich

Bitte beachten Sie: Immer wieder werden vorgeschriebene, regelmäßige Prüfungen nicht durchgeführt. Dies kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch die BG führen. Bei Unfällen mit Personen- oder Sachschäden ist die Deckungszusage von Versicherungen gefährdet. Ebenso besteht die Gefahr einer persönlichen Haftung durch den Betreiber bzw. Verantwortlichen des Gabelstaplers.

Gabelzinken­prüfung

Stapler-Gabelzinken sind Sicherheitsteile

Sie stellen nicht nur ein besonders sicherheitsrelevantes Bauteil in Bezug auf die Gefährdung von Personen dar, mit Ihnen werden täglich auch Waren von erheblichem Wert transportiert. Der Inspektion von Gabelzinken gebührt daher höchste Aufmerksamkeit.

Die Verwendung von betriebssicheren und einwandfreien Gabelzinken ist nicht nur Pflicht, es ist auch eine wertvolle Chance: Wer sicher arbeitet, arbeitet auch kostengünstiger! Denn Sicherheit bedeutet nicht nur Störungsfreiheit, sondern auch Verfügbarkeit.

Was steht im Gesetz?

Arbeitsschutzgesetzt § 16 Absatz 1

Vorschriftenwortlaut „Die Beschäftigten haben dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare Gefahr für die Sicherheit unverzüglich zu melden.“

BGV D27 § 9

Vorschriftenwortlaut: „(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, vor dem Weiterbetrieb des Flurförderzeuges behoben werden.“

ISO 5057

Diese internationale Norm regelt wesentliche Aspekte der Inspektion und Reparatur von Gabelzinken und besitzt auch in Deutschland Gültigkeit.

Wann muss geprüft werden?

Die Inspektion von Gabelzinken ist Bestandteil der UVV-Prüfung. Daher werden die Zinken des Gabelstaplers regulär von unseren Servicetechnikern mitgeprüft. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf folgenden Bereichen:

VerschleißDer äußere Knickbereich darf mit max. 10% der Nenndicke verschlissen sein. Dies schreibt ISO 5057 vor. Bei dieser Verschleißgrenze ist die Tragfähigkeit bereits um etwa  20% reduziert. Aufschweißungen im Knickbereich sind nicht erlaubt, da diese zu keinerlei Wiederherstellung der Tragfähigkeit führen!
OberflächenrisseIm Gabelinnenknick sucht der Servicetechniker mit Prüfsprays (Farbeindringverfahren) nach feinsten Rissen. Gleiches gilt auch für die Schweißungen an den Gabelaufhängungen.
VerbiegungDurch falsche Lastaufnahme – beispielsweise bei Überlastung der Gabelspitze – kann es zu Verbiegungen kommen. Das Zinkenblatt darf nur bis zu einem Grenzwert nach unten gebogen sein. Ebenso dürfen die beiden Gabelzinken zueinander nur einen gewissen Höhenunterschied aufweisen (an der Spitze max. 1,5% der Blattlänge); andernfalls muss ein Austausch erfolgen.
RechtwinkeligkeitIm Neuzustand haben Gabelzinken einen Winkel von 90°. Selbst bei 3-facher Nennlast dürfte keine bleibende Aufbiegung stattfinden. Sollte diese Eigenschaft missbräuchlich genutzt werden, kann es jedoch zu dauerhaften Beschädigungen  kommen.
GabelfixierungDie Zinken werden auf dem Gabelträger arretiert, sodass kein Verrutschen möglich ist.  Diese Arretierungen dürfen nicht beschädigt sein.
Beschädigung der GabelhakenIm Laufe der Nutzung können sich die Gabelhaken seitlich aufbiegen. Die passiert vor allem durch Seitenkräfte, die auf die Gabeln wirken. Bei Bedarf müssen die Gabelhaken erneuert oder die Gabelzinken komplett getauscht werden.
Beschädigung der GabelspitzeDurch Abnutzung können scharfkantige Gabelspitzen ein Verletzungsrisiko für Personen darstellen oder Waren beschädigen.  Im Einzelfall können die Zinken gekürzt werden.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!

Prüfung der Ladegeräte

Elektrische Sicherheit von Anlagen und Betriebsmitteln

Die Firma Wörner ist Ihr zuverlässiger und kompetenter Partner auch in Sachen Elektroservice. Unsere Servicetechniker prüfen die technische Sicherheit Ihrer Gabelstapler-Ladegeräte nach DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (DIN VDE 0701/0702, ortsveränderliche Geräte). Durch diese jährlich wiederkehrende Prüfung gewährleisten Sie nicht nur den Schutz der Mitarbeiter Ihres Unternehmens, Sie verhalten sich gegenüber den Berufsgenossenschaften auch gesetzeskonform und erhalten den Versicherungsschutz Ihrer Firma aufrecht.

Ihre Termine für diesen Sicherheits-Check haben wir immer im Blick und kümmern uns um die korrekte Einhaltung.

In der Regel führen wir diese Prüfung zusammen mit der jährlichen UVV-Prüfung oder Wartung Ihrer Geräte durch. Haben Sie weitere Fragen zum Thema, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!

Abgasmessung bei Ver­brennungs­moto­ren

Sofern die Abgase eines Dieselmotors nicht ständig durch ein On-Board Diagnose-System mit Partikelsensor überwacht werden, ist der Motorzustand nach spätestens 1.500 Betriebsstunden oder zumindest jedoch jährlich zu ermitteln. Mit einem Messgerät wird dabei Schwärzungszahl bzw. der Trübungswert festgestellt.

Sollten sich bei der Messung Werte herausstellen, die es zu verbessern gilt, nimmt unser Techniker die entsprechenden Einstellungen am Antrieb vor. Somit können Sie sicher sein, dass Ihr Fahrzeug in Hinsicht auf die Atemwegsbelastung Ihrer Mitarbeiter und aus ökologischen Gesichtspunkten korrekt funktioniert.

Alle Messungen und Einstellungen nehmen wir auf Basis der Herstellervorgaben vor. Unser Personal ist für diese Prüfungen nach TRGS 554 qualifiziert.

Der richtige Zeitpunkt: Ihre Termine für die Abgasmessung haben wir natürlich immer im Blick und kümmern uns um die korrekte Einhaltung.

Darüber hinaus sind wir bestrebt, diese mit der jährlichen UVV-Prüfung und Wartung der Geräte zu verbinden. Damit sparen Sie Kosten.

Gasprüfung

Gemäß der DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas“ hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass an Treibgasanlagen von Fahrzeugen wiederkehrend in regelmäßigen Zeitabständen (mindestens jedoch einmal jährlich) Prüfungen auf Dichtheit, ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen durchzuführen sind.

Darüber hinaus muss der Kohlenstoffmonoxid-Gehalt im Abgas wiederkehrend (mindestens jedoch halbjährlich) durch einen Sachkundigen geprüft und auf den geringsten erreichbaren Wert gebracht werden.

Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung stellt unser Techniker eine Bescheinigung über die Prüfung aus, die im Prüfbuch für das Fahrzeug aufbewahrt werden muss.

Alles zur richtigen Zeit: Ihre Termine für die Gasprüfung haben wir natürlich immer im Blick und kümmern uns um die korrekte Einhaltung der Vorgaben der Berufsgenossenschaften.

Darüber hinaus sind wir bestrebt, die Gasprüfung mit der jährlichen UVV-Prüfung und dem Kundendienst der Geräte zu verbinden. Damit sparen Sie Kosten.

Jährliche UVV-Prüfung

Sicherheit fängt bei der Vorsorge an.

Eine unserer wichtigsten Aufgaben ist es, für Ihre Sicherheit zu sorgen und relevante Mängel an Ihren Geräten zu erkennen.

Gemäß der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ und der BetrSichV führen unsere Fachleute mindestens einmal jährlich die notwendigen UVV-Prüfungen an Ihren Geräten durch und vergeben danach das erforderliche Prüfsiegel. In Ergänzung der DGUV Vorschrift prüfen wir auch nach den Vorgaben der FEM 4.004. Unser Personal ist für alle Prüfungen nach TRBS 1203 qualifiziert.

Ihre Termine für den Sicherheits-Service haben wir natürlich immer im Blick und kümmern uns um die korrekte Einhaltung.

Darüber hinaus sind wir bestrebt, mit der jährlichen UVV-Prüfung auch die Wartung der Geräte zu verbinden. Damit sparen Sie Kosten. Haben Sie weitere Fragen zum Thema, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf!